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   BAG, 23.01.1992 - 6 AZR 110/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,15079
BAG, 23.01.1992 - 6 AZR 110/90 (https://dejure.org/1992,15079)
BAG, Entscheidung vom 23.01.1992 - 6 AZR 110/90 (https://dejure.org/1992,15079)
BAG, Entscheidung vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 110/90 (https://dejure.org/1992,15079)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Tarifvertragliche Auskunftspflicht über Nebentätigkeiten - Tarifauslegung - Sinngemäße Anwendung der Regelungen des Landesbeamtenrechts - Berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers an der Auskunft - Verdacht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 21.10.1970 - 3 AZR 479/69

    Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bei unerlaubter

    Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 6 AZR 110/90
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, daß nach § 242 BGB auch im Arbeitsverhältnis ein Auskunftsanspruch besteht, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (BAG Urteil vom 22. April 1967 - 3 AZR 347/66 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 21. Oktober 1970 - 3 AZR 479/69 - AP Nr. 13 zu § 242 BGB Auskunftspflicht).

    Der erkennende Senat verweist auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verletzung von Wettbewerbsverboten, nach der Auskunft über die jeweilige Tätigkeit verlangt werden kann, wenn der konkrete Verdacht einer Vertragsverletzung gegeben ist (vgl. BAG Urteil vom 22. April 1967 - 3 AZR 347/66 - AP, aaO; BAG Urteil vom 21. Oktober 1970 - 3 AZR 479/69 - AP, aaO).

  • BAG, 22.04.1967 - 3 AZR 347/66

    Wettbewerbsverbot - Neuer Arbeitgeber - Verpflichtung zur Angabe des neuen

    Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 6 AZR 110/90
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, daß nach § 242 BGB auch im Arbeitsverhältnis ein Auskunftsanspruch besteht, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (BAG Urteil vom 22. April 1967 - 3 AZR 347/66 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 21. Oktober 1970 - 3 AZR 479/69 - AP Nr. 13 zu § 242 BGB Auskunftspflicht).

    Der erkennende Senat verweist auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verletzung von Wettbewerbsverboten, nach der Auskunft über die jeweilige Tätigkeit verlangt werden kann, wenn der konkrete Verdacht einer Vertragsverletzung gegeben ist (vgl. BAG Urteil vom 22. April 1967 - 3 AZR 347/66 - AP, aaO; BAG Urteil vom 21. Oktober 1970 - 3 AZR 479/69 - AP, aaO).

  • BAG, 27.11.1985 - 5 AZR 101/84

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

    Auszug aus BAG, 23.01.1992 - 6 AZR 110/90
    Ein Arbeitnehmer hat aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß § 242 BGB in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB einen Anspruch darauf, daß eine auf unrichtigen Tatsachen beruhende Abmahnung aus den Personalakten entfernt wird (BAGE 50, 202 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).
  • BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95

    Nebentätigkeit - Anzeigepflicht

    Im Arbeitsverhältnis besteht nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 22. April 1967 - 3 AZR 347/66 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 21. Oktober 1979 - 3 AZR 479/69 - AP Nr. 13 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil des Senats vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 110/90 - nicht veröffentlicht).

    a) Bereits in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 110/90 - ist der erkennende Senat der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, die auch im Arbeitsverhältnis einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB anerkennt, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (jetzt auch grundsätzlich: BAG Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 der Gründe).

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